Mutterschutz, Beschäftigungsverbote und Kündigungsschutz

Wie ist die aktuelle Gesetzeslage bezüglich des Mutterschutzes in Deutschland? Ab wann gelten das Beschäftigungsverbot und der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaften? Wie viel Mutterschaftsgeld steht Müttern zu und wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld? Diese und weitere Fragen beantworten wir euch in diesem Magazinbeitrag.

Mutterschutzgesetz – Wie lange gilt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt und umfasst unter anderem das Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung. Normalerweise beginnt die Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten ist der Zeitraum der Mutterschutzfrist 6 Wochen vor der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung arbeiten. Nach der Entbindung gilt ein striktes Beschäftigungsverbot. Zum Mutterschutz gehört auch die Gewährleistung des Schutzes am Arbeitsplatz, da das Wohl des Kindes und der Mutter im Vordergrund stehen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle schwangeren und stillenden Beschäftigten, egal in welcher Art des Arbeitsverhältnisses sich die Frauen befinden. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet trotz Schwangerschaft oder Mutterschutzfrist.

Wie lange gilt der besondere Kündigungsschutz bei Schwangerschaft?

Neben der Mutterschutzfrist und dem Schutz am Arbeitsplatz sorgt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für einen besonderen Kündigungsschutz. Vom Beginn einer Schwangerschaft an bis mindestens vier Monate nach der Entbindung gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter. Bis auf wenige Ausnahmen ist die Kündigung in diesem Zeitraum unzulässig. Gehen Mütter anschließend in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz. Er greift bis Ablauf der Betreuungsauszeit.

Wann empfiehlt es sich, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren?

Die Entscheidung, wann der Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informiert wird, liegt bei der werdenden Mutter. Nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten ist das Risiko einer Fehlgeburt stark gesunken. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Arbeitgeber erst nach der 12. Schwangerschaftswoche zu informieren. Zudem empfiehlt sich ein persönliches Gespräch, das nicht von Stress oder Hektik beeinflusst wird. Wenn der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung verlangt, muss er für die Kosten aufkommen. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Information über die Schwangerschaft nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.

In Bewerbungsgesprächen muss die Frage nach einer Schwangerschaft oder einen Kinderwunsch nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. In dieser Situation ist Lügen erlaubt.

Beschäftigungsverbote und Mutterschutz

Es gibt zwei Arten von Beschäftigungsverboten: das Verbot durch den Arbeitgeber und das durch einen Arzt. Wenn der Arbeitgeber keinen hinreichenden Schutz für die Mutter auf der Arbeit gewährleisten kann, spricht er ein Beschäftigungsverbot aus. Das ärztliche Beschäftigungsverbot erhalten Frauen, die Komplikationen während der Schwangerschaft haben. Die Mutter oder das Kind sind in diesem Fall gefährdet, wenn die Mutter weiterhin ihrer Arbeit nachgeht. Während des Beschäftigungsverbots erhält die werdende Mutter weiterhin das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate.

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