Pflegeerlaubnis: Wann ist sie notwendig und was sind die Voraussetzungen?

Um als selbstständige Tagesmutter oder Tagesvater in Deutschland tätig zu sein, benötigen Sie unter Umständen eine gültige Pflegeerlaubnis. Ob Sie persönlich eine benötigen und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, dass erfahren Sie hier.

Wer benötigt eine Pflegeerlaubnis?

Welche Person in der Bundesrepublik Deutschland eine Pflegeerlaubnis benötigt, das regelt das Sozialgesetzbuch (SGB). Darin heißt es, dass diejenigen Personen eine Pflegeerlaubnis benötigen, die Kinder gegen Entgelt mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen wollen (§ 43 Abs. 1 SGB VIII). Eine Pflegeerlaubnis ist dagegen nicht erforderlich, wenn die Betreuung im Elternhaushalt des Kindes stattfindet oder wenn die oben genannten Kriterien nicht zutreffen.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Angehende Tagesmütter und Tagesväter müssen nach deutschem Recht über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Eine Pflegeerlaubnis können prinzipiell diejenigen Personen erwerben, die für die Kindertagespflege geeignet sind. Geeignet im Sinne § 43 Abs. 2 SGB VIII sind Personen, die "sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen."
Auch sollte die Person Charaktereigenschaften wie Achtsamkeit, Belastbarkeit, Einfühlungsvermögen, generelles Interesse an Kindern und Zuverlässigkeit besitzen. Ob Sie aus Sicht des zuständigen Jugendamtes die benötigen Anforderungen besitzen, wird in einem ausführlichen Gespräch mit dem zuständigen Jugendamt sowie mit der Begehung der für die Betreuung vorgesehenen Räumlichkeit ermittelt.
Hinzu müssen Sie seit 2006 einen mehrstündigen Kurs absolvieren, der Ihnen die Grundkenntnisse sowie vertiefende Kenntnisse im Bereich Kindertagespflege vermittelt. Dieser Kurs schließt mit einer qualifizierten Abschlussprüfung ab. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Bestimmungen über die zu besuchenden Unterrichtsstunden. Nähere Informationen hierzu geben die zuständigen Jugendämter.
Sie sind ebenfalls in der Pflicht, in regelmäßigen Abständen ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 72 a SGB VIII vorzulegen, das als Nachweis der persönlichen Eignung herangezogen wird. Auch müssen Sie ein ärztliches Attest vorlegen, dass bescheinigt, dass Sie die körperlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Pflegeberufes erfüllen. Ergänzend müssen Sie einen Erste-Hilfe-Kurs erfolgreich absolvieren. Eine aktuelle Schufa-Auskunft müssen Sie dem schriftlichen Antrag ebenfalls beifügen.

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