Der Deutsche Bundestag beschloss am 31. Januar 2013 eine Reform des Sorgerechts, die die Rolle unverheirateter Väter stärkt und ihnen mehr Rechte einräumt. Auslöser der Gesetzesänderung war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts, dass das bisherige Sorgerecht verfassungswidrig sei.
Bis zur Änderung lag das Sorgerecht bei unverheirateten Eltern allein bei der Mutter, ohne deren Zustimmung der Vater keine Möglichkeit hatte, ebenfalls das Sorgerecht zu erhalten. Mit der neuen Reform ändert sich dies nun, nachdem zunächst eine Übergangslösung gefunden wurde.
Nach der aktuellen Gesetzesänderung kann der Vater künftig beim Familiengericht das Mitsorgerecht beantragen. Er muss nun nicht mehr nachweisen, dass dies dem Wohl des Kindes zugutekommt, und auch die Zustimmung der Mutter ist nicht länger erforderlich.
Das gemeinsame Sorgerecht wird nur in dem Fall nicht erteilt, wenn die Prüfung das Kindeswohl hierdurch gefährdet sieht. Die Mutter kann Einwände vorbringen, jedoch das Sorgerecht des Vaters nicht wie bisher ablehnen.
Für den Fall, dass für das Wohl des Kindes das alleinige Sorgerecht des Vaters die beste Wahl ist, kann diese Entscheidung jetzt auch ohne Zustimmung der Mutter getroffen werden.
Prinzipiell erhält die Mutter bei unverheirateten Paaren automatisch das Sorgerecht, bis der Vater einen anderweitigen Antrag stellt. Sie kann jedoch auch das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Grundsätzlich gilt das Prinzip der "negativen Kindeswohlprüfung". Anträge werden also nur dann abgelehnt, wenn es berechtigte Zweifel daran gibt, ob das beantragte alleinige oder gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes entspricht.
Der komplette "Entwurf eines Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" ist hier beim Deutschen Bundestag einzusehen.