Die Kinderbetreuung dient dazu, Kinder so früh wie möglich zu fördern sowie berufstätige Eltern zu unterstützen. Immer mehr Eltern entscheiden sich Angebote der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Krippen, Horte, Kindergärten und Tagesmütter ermöglichen es Eltern, Kind und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. Doch die Inanspruchnahme von Kinderbetreuung ist mit Kosten verbunden. Je nach Betreuungsform fallen unterschiedliche viele Kosten an.
Wann eine steuerliche Berücksichtigung möglich ist
Diese Kinderbetreuungskosten können steuerlich berücksichtigt werden. Bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten ist die Form der Betreuung zweitrangig. Ob Sie Ihr Kind in der Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter betreuen lassen ist unerheblich.Wenn beide Elternteile berufstätig sind, dann können die Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in einem Umfang von bis zu zwei Drittel geltend gemacht werden. Wenn nicht beide Eltern berufstätig sind, dann können die Betreuungskosten als Sonderausgabe angegeben werden. Die steuerliche Absetzung wird in diesem Fall aber nur gewährt, wenn das zu betreuende Kind zwischen drei und sechs Jahre alt ist. Pro Kind und Jahr können maximal 4.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden, unabhängig von der Beschäftigungsform der Eltern.
Bei Kindern mit einer Behinderung ist die Anrechnung der Betreuungskosten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes möglich. Wenn die Behinderung des Kindes vor dem 1. Januar 2007 aufgetreten ist, dann ist eine Anrechnung bis zum 27. Lebensjahres möglich. Die Kinderbetreuungskosten müssen in jedem Fall durch Kostenzahlungsbeleg und Rechnung nachgewiesen werden.
Bei einkommensschwachen Familien, die von diversen Steuern befreit sind, haben oftmals keine Kinderbereuungskosten. Empfänger von ALG II Leistungen beispielsweise werden von der Kindergartenbeitragspflicht befreit. In diesem Fall besteht auch keine Möglichkeit, sich Kinderbetreuungskosten steuerlich anrechnen zu lassen.
Erleichterungen vom Arbeitgeber
Um ihren Angestellten Kind und Beruf besser zu vereinbaren, gewähren einige Arbeitgeber freiwillige Zusatzleistungen. Sofern diese Leistungen von den Angestellten zur Unterbringung und Betreuung von Kleinkindern außerhaus verwendet werden, sind diese steuerlich absetzbar. Die Betreuung des Kleinkindes im eigenen Haushalt fällt aber nicht darunter. Die Betreuung muss in jedem Fall außerhaus stattfinden. Wenn das Kind schulpflichtig wird, erlischt die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung ebenfalls.Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.