Es gibt unterschiedliche Formen der Kinderbetreuung, vom stundenweisen Babysitting bis hin zur ganztägigen Betreuung in einer Kindertagespflege. Die Betreuung gilt als Ganztagsplatz, wenn das Kind mehr als sieben Stunden täglich von einer fremden Person betreut wird. Dazu gehören zum Beispiel Kinderkrippen und Kindergärten, aber auch Tagesmütter bieten die ganztägige Betreuung an.
Wer hat Recht auf eine Ganztagsbetreuung?
Allgemein ist ein Ganztagsplatz für Kinder ab drei Jahren vorgesehen. Nach dem Kinderfördergesetz sollen jedoch ab 2013 auch Eltern von Kindern unter drei Jahren das Recht auf einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer Kita haben. Mit dieser Regelung möchte man eine gute Förderung und Bildung der Kinder von Anfang an unterstützen und Müttern ermöglichen, schneller wieder in das Berufsleben zurückzukehren. Eine Ganztagsbetreuung ist hierfür oft unerlässlich.Die Frage ist nicht in erster Linie, wer ein Anrecht auf einen Ganztagsplatz hat, sondern vor allem, wer die Kosten hierfür übernimmt. Eltern, die den Betreuungsplatz für ihr Kind selbst zahlen, haben in jedem Fall das Recht auf einen Platz (sofern in der Kita der Wahl ausreichend Plätze zur Verfügung stehen). Anders sieht es aus, wenn Eltern Hartz IV beziehen und die Betreuungskosten übernommen werden. Diese finanzielle Unterstützung wird in der Regel für einen Ganztagsplatz nur dann gewährt, wenn die Eltern beide tagsüber ihr Kind nicht betreuen können.
Wie die genaue Kostenübernahme aussieht, variiert von Bundesland zu Bundesland und sollte daher beim Jugendamt bzw. zuständigen Jobcenter nachgefragt werden.