Während die Eltern arbeiten, sind die Kinder hauptsächlich in der Kindertagesstätte oder bei Tagesmüttern untergebracht. Doch wie verhält es sich mit der Aufsichtspflicht, wenn die Kleinen bei der Tagesmutter sind? Wir bringen Licht ins Dunkel.
Was beinhaltet die Aufsichtspflicht der Tagesbetreuung
Grundsätzlich gilt, dass Kinder unter sieben Jahren nicht verantwortlich sind, wenn sie einer Person, einer Sache oder sich selbst Schaden zufügen. Es wird davon ausgegangen, dass sie die Folgen ihres Handelns nicht in Gänze abwägen können. Aus diesem Grund besteht eine Aufsichtspflicht, die zumeist durch die Eltern übernommen wird, aber auch an andere Personen, die in dem Moment Sorge für die Kinder haben, übertragen werden kann.
Während der Betreuungszeit haben die Eltern somit die Aufsichtspflicht abgegeben. Dies muss nicht schriftlich festgehalten werden und bezieht sich sowohl auf die unmittelbare als auch mittelbare Obhut. Die unmittelbare Aufsicht bezeichnet dabei die Beurteilung der Gefährlichkeit der Umgebung und der Aktivität bezogen auf die zu betreuende Person. Die mittelbare Sorgepflicht steht mit der unmittelbaren Aufsicht in direkter Verbindung, da hierbei zusätzlich die Charakteristika und individuellen Fähigkeiten des Kindes mit einbezogen werden müssen. Kommt es zu einem Unfall mit Sach- oder Personenschaden, muss die Tagesmutter dafür aufkommen.
Ausflüge mit Kindern: spezielle Aufsichtspflicht und Vorbereitung
Als Tagesmutter werden die Schützlinge selten nur zu Hause im eigenen Haushalt betreut. Regelmäßige Ausflüge in den Park, Wald oder Zoo bieten eine schöne Abwechslung für alle Beteiligten.
Bei Ausflügen mit dem Fahrrad ist es wichtig, dass die Betreuungsperson sich an die Straßenverkehrsordnung für den Transport von Kindern auf dem Rad hält. Nachzulesen ist dies auf den Seiten vom
Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (adfc).
Zur Aufsichtspflicht gehört natürlich auch, sich um das Wohl des Kindes über den Tag hinweg zu sorgen. Die Tagesmutter sollte bei den Ausflügen immer genügend Verpflegung, Wechselkleidung und Hygieneartikel eingepackt haben. Dank rechtzeitiger Absprachen mit den Eltern, können diese für den geplanten Ausflug auch entsprechendes Equipment zur Verfügung stellen. Dies ist individuell abzusprechen und hängt vom jeweiligen Übereinkommen im Betreuungsverhältniss ab.
Finanzieller Schutz bei Unfällen während der Betreuungszeit
Die Aufsichtsperson haftet, wenn Schäden durch ein Kind während der Betreuungszeit auftreten. Es ist daher ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Jedoch reicht eine private Haftpflichtversicherung in diesem Fall nicht aus, da sie die Kinderbetreuung nicht mit einschließt. Viele Versicherungen bieten entsprechende Zusatzpakete an, mit denen auch Tagesmütter sich vor den Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung, die ggf. unrechtmäßig negativ für sie ausgelegt werden, schützen können.