So beantragen Sie Elterngeld richtig

Viele junge Eltern wissen nicht, ob Ihnen Elterngeld zusteht und welche Regelungen für die Elternzeit bei Inanspruchnahme gelten. Wir sagen Ihnen, worauf Sie bei der Antragsstellung achten sollten.

Wer ist antragsberechtigt?

Elterngeld ist je nach Lebenssituation eine vom Staat geleistet Einkommensersatzleistung oder Sozialleistung. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie zugunsten der Kinderbetreuung eine Zeit lang Ihr Arbeitsverhältnis ruhen lassen oder wenn Sie wenig oder gar nichts verdienen. Sollten Sie nicht in Deutschland leben oder arbeiten, dann haben Sie unter Umständen ebenfalls Anspruch auf das Elterngeld. Um in der Bundesrepublik Deutschland antragsberechtigt zu sein, müssen Sie eine Ablehnungsbescheinigung oder bei Bewilligung einen Nachweis über die finanziellen Bezüge vom Land, in dem Sie leben oder arbeiten, vorlegen. Erhalten Sie ausländische Bezüge, dann prüft die zuständige deutsche Elterngeldstelle, inwiefern diese ausländische Leistung auf das deutsche Elterngeld angerechnet werden kann und ob ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes beantragen. Eine Beantragung des Elterngeldes ist vor der Geburt nicht möglich, da Sie für die Antragstellung u.a. eine speziell dafür vorgesehene Geburtsbescheinigung benötigen. Diese erhalten Sie gemeinsam mit der normalen Geburtsurkunde beim Standesamt.

Das müssen Sie bei der Antragsstellung beachten

Obwohl das Elterngeld eine Leistung des Bundes ist, obliegt den einzelnen Bundesländern die Verwaltung und Bearbeitung der Anträge. Diese föderale Zuständigkeit hat zur Folge, dass es keinen bundesweit einheitlichen Elternantrag gibt. Jedes Bundesland hat seinen eigenen Antrag. Teilweise unterscheiden sich die Anträge auch innerhalb eines Bundeslandes. Mit dieser Regelung soll den Sachbearbeitern die Erfassung der Daten erleichtert werden. Generell müssen beide Elternteile den Elterngeldantrag unterschreiben, unabhängig davon, ob Sie mit dem anderen Elternteil zusammenleben oder nicht. Haben Sie aber das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind, dann genügt Ihre Unterschrift. Hinsichtlich der Bezugsdauer gelten unterschiedliche Regelungen. Elterngeld wird maximal bis zum 14. Lebensmonat bewilligt, jedoch nur dann, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen und zusammen auf 14 Monate Betreuungszeit kommen. Setzt aber nur ein Elternteil mit dem Job aus, dann gilt eine Bewilligungsdauer von maximal 12 Monaten. Sollten Sie ein Kind adoptiert haben, dann ist nicht das Geburtsdatum Ihres Adoptivkindes, sondern der Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme entscheidend. Damit Sie ab der Geburt Ihres Kindes Elterngeld erhalten, muss der Antrag spätestens Ende des vierten Lebensmonats bei der zuständigen Elterngeldbehörde eingegangen sein, da das Elterngeld nur rückwirkend für die letzten drei Monate gezahlt wird. Sollten Sie beispielsweise den Antrag erst im sechsten Lebensmonat stellen, dann gehen ihnen die ersten zwei Lebensmonate verloren.

Lassen Sie sich professionell beraten

Die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind kompliziert. Ein einmal bewilligter Antrag ist nachträglich nur schwer zu ändern. Wir empfehlen Ihnen daher, sich vor der Antragsausfüllung gut beraten zu lassen. Doch eine umfassende Beratung können die Sachbearbeiter der Elterngeldstellen nach eigenen Angaben nicht leisten, da sie kein ausgebildeter Lebensabschnittsplaner oder Steuerberater sind. Bei aufkommenden Fragen wenden Sie sich bitte an professionelle Elterngeldberater.