Rechtliches rund um die Väterzeit

Immer mehr Väter wünschen sich Elternzeit mit ihrem Kind. Auch wenn die sogenannte Väterzeit nicht bei jedem Arbeitgeber gut ankommt, ist der Anspruch darauf rechtlich geregelt. Doch was genau sind die Rechte von Vätern und worauf müssen sie bei der Beantragung der Väterzeit achten?

Worauf muss bei der Beantragung geachtet werden?

Die Väterzeit muss mindestens sieben Wochen vor ihrem Beginn formell eingereicht werden. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss der Arbeitgeber der Väterzeit nicht zustimmen, da der Vater einen rechtlichen Anspruch auf Elternzeit hat. Wann die Väterzeit selbst beginnt, ist dem Arbeitnehmer komplett freigestellt. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber den Erhalt der Anmeldung bestätigt.

Wann hat der Vater besonderen Kündigungsschutz?

Es wird empfohlen, die Väterzeit frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit anzumelden, da erst ab diesem Zeitpunkt der besondere Kündigungsschutz gewährleistet wird. Dieser entfällt ab dem ersten Arbeitstag nach der Väterzeit. Wird die Väterzeit zeitlich flexibel wahrgenommen, zum Beispiel im ersten Monat nach der Geburt und im 13. Lebensmonat, entfällt in der zwischenzeitlichen Arbeitszeit der Kündigungsschutz.

Was muss in Bezug auf Elterngeld beachtet werden?

Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld während der ersten 14 Lebensmonate. Elterngeld wird allerdings nicht in Kalendermonaten, sondern in Lebensmonaten des Kindes gezahlt. Dies sollte bei der Anmeldung der Väterzeit beachtet werden.
Anspruch auf Elterngeld hat der Vater nur, wenn er mindestens zwei Monate Väterzeit nimmt und das Kind in dieser Zeit nicht durch dritte, beispielsweise eine Tagesmutter, betreut wird. Die zwei Monate müssen nicht am Stück erfolgen und können gemeinsam mit der Elternzeit der Mutter liegen. Viele Paare entscheiden sich für Elternzeit durch die Mutter bis zum 1. Geburtstag, und Väterzeit für den 13. Und 14. Lebensmonat (die sogenannten Partnermonate).
Der Vater kann maximal 30 Wochenstunden während seiner Väterzeit in Teilzeit arbeiten, übersteigt seine Arbeitszeit diese 30 Wochenstunden, hat er kein Anrecht auf Elterngeld.

Mit wieviel Elterngeld kann gerechnet werden?

Das Elterngeld liegt je nach Einkommenshöhe bei 65% bis 67% des bereinigten Nettoeinkommens, überschreitet allerdings nicht die Grenze von 1.800 Euro. Arbeitet der Vater in Teilzeit, erhält er 65% bis 67% des wegfallenden Einkommens.
Mehr Infos zur Elternzeit und dem Elterngeld gibt es beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.