Kinderbetreuung von der Steuer absetzen

In der Steuererklärung können die Kosten für Kinderbetreuung angegeben und ab dem ersten Euro zu zwei Dritteln geltend gemacht werden. Bis zu 4.000€ im Jahr sind so pro Kind steuerlich absetzbar. Hierbei ist es unwichtig, auf welche Art das Kind betreut wird: Vor der Steuer gelten die Krippe, der Kindergarten, die Kindertagesstätte und auch die Tagesmutter oder das Au-Pair Mädchen als gleichberechtigte Betreuungsarten. Ebenso ist irrelevant, ob in der Wohnung der Eltern oder an einem anderen Ort betreut wird. Sogar die Betreuung durch Verwandte oder Freunde ist steuerlich absetzbar. Einzige Voraussetzung ist ein Vertrag über die Kinderbetreuung. Einen Unterschied gibt es jedoch zwischen berufstätigen Eltern bzw. Alleinerziehenden und Paaren, von denen nur ein Elternteil berufstätig ist. Während Erstere die Kosten für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren steuerlich geltend machen können, können Paare mit einem berufstätigen Elternteil nur die Kosten für Kinder von 3 bis 6 Jahren absetzen, es sei denn, die Kinder werden im eigenen Haushalt betreut. Für Kinder mit Behinderung gibt es dagegen keine zeitliche Begrenzung, wenn die Behinderung bis zum 25. Lebensjahr auftrat.

Der Hintergrund der familienfreundlichen Steuerregelung ist vor allem das Bemühen, besonders Müttern den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu vereinfachen. Indem die Betreuungskosten schon ab dem ersten Euro steuerlich anrechenbar sind, sollen Familien finanziell entlastet werden. Auch Alleinerziehende oder Geringverdienende können sich so Unterstützung durch eine Tagesmutter oder eine Kindertagesstätte suchen. Die persönlichen Voraussetzungen müssen seit 2012 nicht mehr nachgewiesen werden, es können also alle Eltern ihre Betreuungskosten steuerlich geltend machen.