Kinderbetreuung durch die Großeltern: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

Das eigene Kind ist krank, Sie müssen aber arbeiten oder sind selber gesundheitlich angeschlagen? Mit etwas Glück springen Oma und Opa ein. Doch nicht nur im Krankheitsfall sind viele Eltern auf die Hilfe der Großeltern angewiesen. Die Kinderbetreuung durch die Großeltern hat zahlreiche Vorteile, u.a. liegt hier ein besonderes Vertrauensverhältnis vor. Doch auch hier fallen Kosten an.

Diese Kosten sind von der Steuer absetzbar

Seit 2012 dürfen Eltern anfallende Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder bis 14 Jahre steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Nur in den seltensten Fällen wohnen die Großeltern mit im eigenen Haus oder in der unmittelbaren Nachbarschaft. Um eine Betreuung durch die Großeltern zu ermöglichen, entscheiden viele Eltern die anfallenden Fahrtkosten zu erstatten und versuchen wiederum diese Ausgaben von der Steuer abzusetzen. An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob dies überhaupt möglich ist oder ob es sich dabei „lediglich“ um eine familiäre Gefälligkeit handelt. Das Gesetz sagt, dass erbrachte Betreuungsleistungen innerhalb einer Familie grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar sind.

Dieses Voraussetzungen müssen erfüllt werden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg meint in diesem konkreten Fall, dass eine Deklarierung der erstatteten Fahrkosten als Sonderausgabe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Begründung: Aus rechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob die Kinderbetreuung durch eine Kita, Hort, Tagesmutter oder durch die eigenen Großeltern erfolgt. Maßgeblich entscheidend für die Anrechenbarkeit ist, dass die ausgehandelte Regelung zum Fahrtkostenersatz fremdüblich sein muss und die betreffende Vereinbarung zivilrechtlich zustande gekommen ist.
Konkret bedeutet das, dass die Betreuung durch die Großeltern unentgeltlich erfolgt, die Vereinbarung der Kostenerstattung schriftlich festgehalten ist, eine von den Großeltern ausgestellte schriftliche Rechnung über die Fahrtkostenerstattung vorliegt und eine Auszahlung nicht in bar, sondern in Form einer Überweisung auf das Bankkonto erfolgt. Alle Dokumente sind lückenlos vorzuweisen.
Bei finanzrechtlichen Fragen ist es immer ratsam, dass Sie sich bei konkreten Fragen direkt an das zuständige Finanzamt und/oder Steuerberater wenden. Wir empfehlen Ihnen, dies auch hier zu tun.