Betreuungsgeld: wem steht es zu und wie kann man es beantragen?

Neben einem gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz gibt es seit dem 01. August 2013 eine weitere staatliche Leistung für junge Familien: Das Betreuungsgeld kann ab dem 15. Lebensmonat bis maximal zur Vollendung des 36.Lebensmonats, also bis zu 22 Monate, gewährt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Eltern können somit nach dem Elterngeld für Kinder, die ab dem 01.08.2012 geboren wurden und keine öffentliche Betreuungseinrichtung wie etwa eine Kita besuchen, eine Geldleistung beantragen. Für jedes Kind gibt es zunächst 100 Euro monatlich vom Staat hinzu, ab dem 01.08.2014 wird das Betreuungsgeld auf 150 Euro pro Kind erhöht.
Das Betreuungsgeld kann während der bis zu drei Jahre dauernden Elternzeit beantragt werden, aber auch eine Berufstätigkeit der Eltern ist kein Ausschlusskriterium. Lediglich darf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bei Alleinerziehenden nicht 250.000 Euro bzw. bei Elternpaaren 500.000 Euro nicht überschreiten. Eine rückwirkende Zahlung ist nur bis höchstens drei Monate vor Eingang des Antrags möglich.
Das Betreuungsgeld wird auf Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder BAföG bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht als Einkommen angerechnet. Bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird es jedoch in voller Höhe angerechnet. In Ausnahmefällen, wenn durch den Bezug beider Elternteile das zustehende Elterngeld bereits vorher erschöpft wurde, kann das Betreuungsgeld auch vor dem 15. Lebensmonat des Kindes beantragt werden und gilt auch dann 22. Monate.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen, und Jugend will mit dem Betreuungsgeld flexible Betreuungsmodelle unterstützen und jungen Familien die Wahl bieten, ihre Kinder selber zu Hause zu betreuen, statt sie in eine Kita zu bringen. Durch die Festlegung eines Stichtags erhalten nun jedoch nicht alle Familien Zugang zum Betreuungsgeld. Ist das Kind älter als ein Jahr, und sei es auch nur am 31.07.2012 statt einen Tag später am 01.08.2012 geboren, kann das Betreuungsgeld nicht beantragt werden.
Beantragen können Sie das Betreuungsgeld bei Ihrer zuständigen Gemeinde. Weitere Informationen gibt es auch auf der Seite des BMFSFJ.