Kinderkrankengeld: Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach Paragraph 45 SGB V

Wenn ein Kind erkrankt, besteht die Möglichkeit für berufstätige Väter und Mütter, von der Krankenkasse für eine bestimmte Zeit "Kinderkrankengeld" zu erhalten, es sei denn, durch Tarifverträge ist geregelt, dass man Geldleistungen (Lohnfortzahlung) trotz Freistellung von der Arbeit für die Pflege seines Kindes erhält. Ist dem nicht der Fall, gelten folgende Voraussetzungen, die für eine Zahlung durch die Krankenkasse erfüllt sein müssen, auf Eltern- und auf Kinderseite:
  • Man muss erwerbstätig und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
  • Die Pflege, Aufsicht oder Betreuung des Kindes kann keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson leisten, sei es weil es keine weitere Betreuungsperson gibt oder weil der Partner selbst arbeitet bzw. erkrankt ist.
  • Das Kind bzw. die Kinder müssen bei der Person mitversichert sein, die gesetzlich versichert ist.
  • Das Kind bzw. die Kinder dürfen nicht älter als 12 Jahre sein. Mit dem 12. Geburtstag erlischt der Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld. Es sei denn, das Kind hat eine Behinderung oder ist so schwer erkrankt, dass ein Arzt eine nur noch wenige Monate bzw. Wochen betragende Lebenserwartung prognostiziert.
Das Kinderkrankengeld wird nur bei tatsächlichen Arbeitstagen gezahlt. Es entspricht dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, also 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und maximal 90 Prozent des Nettolohns. Einmalzahlungen der vergangenen 12 Monate (z.B. Urlaubsgeld) werden bei der Berechnung miteinbezogen. Versicherungsbeiträge wie z.B. Pflege- oder Rentenversicherung, werden im Zeitraum der Inanspruchnahme des Kinderkrankengelds von Versichertem und Krankenkasse anteilig weiter gezahlt. Eine Übertragung eines noch nicht ausgeschöpften Anspruchs auf den anderen Elternteil ist bei persönlicher oder beruflicher Verhinderung möglich, vorausgesetzt beide Elternteile sind gesetzlich versichert - Arbeitgeber und Krankenkasse müssen dem Antrag zustimmen.
Nachdem der Arzt ein Attest über den Gesundheitszustand des Kindes verfasst hat, muss dieser, um einige Angaben der Eltern ergänzt, an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Diese leitet dann die Anforderung der Entgeltbescheinigung vom Arbeitgeber ein und zahlt daraufhin das Kinderkrankengeld aus. Pro Kalenderjahr besteht ein Anspruch auf 10 Arbeitstage je Elternteil, bei mehr als einem Kind erhöht sich der Anspruch auf maximal 25 Arbeitstage. Bei Alleinerziehenden (es ist nicht das "alleinige Sorgerecht" notwendig, sondern die tatsächliche Betreuungssituation vor Ort) oder wenn beide Elternteile arbeiten, gilt ein Anspruch von 20 Tagen bei einem Kind und von maximal 50 Tagen bei mehreren Kindern pro Kalenderjahr.
Zum Schluss sind noch einige Sonderfälle zu nennen:
  • Gesetzlich versicherte Selbstständige können rechtlich ab dem 43. Krankheitstag des Kindes die Zahlung des Kinderkrankengelds einfordern, bei vielen Krankenkassen wird aber auch schon ab dem ersten Krankheitstag ausgezahlt.
  • Privatversicherte müssen ihr Recht nach Paragraph 616 BGB geltend machen.
  • Geringfügig Beschäftigte, die über ihren Ehepartner mitversichert sind, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Bei einem sogenannten "Arbeitsunfall" (Kindergarten- oder Schulunfall) ist nicht die Krankenkasse, sondern der Unfallversicherungsträger für die Zahlung zuständig, die dann "Kinderpflege-Verletztengeld" heißt.