Das Bundeskinderschutzgesetz

Seit dem 1. Januar 2012 gilt das neue Bundeskinderschutzgesetz. Unter dem Motto „aktiver Kinderschutz“ sollen Prävention und Interaktion deutlich verbessert und es sollen verbindliche Standards für den Schutz von Kindern und Jugendlichen geschaffen werden. Bisher vorhandene Lücken, die zum Beispiel im Rahmen des Aktionsprogrammes „Frühe Hilfen“ identifiziert wurden, sollen geschlossen werden. Das Gesetz sieht vor, dass alle Beteiligten aus dem Umfeld von Kindern gestärkt werden, von den Eltern bis zu Kinderärzten, Hebammen, Jugendamt und Familiengericht. Die Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes ist ein fachlicher Diskurs mit Beteiligten aus Verbänden, der Wirtschaft, den Ländern und Kommunen. Außerdem flossen die Ergebnisse aus den runden Tischen „Sexueller Kindesmissbrauch“ und „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ mit ein. Zu den wichtigsten Punkten des neuen Gesetzes zählen:
  • Die Verbesserung der flächendeckenden Hilfsangebote für Familien vor der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes. Hierfür werden zum Beispiel Jugendämter, Schulen, Krankenhäuser, Gesundheitsämter, Ärzte und Ärztinnen, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei im Rahmen eines Kooperationsnetzwerkes mit einbezogen.
  • Der Auf- und Ausbau sowie die Stärkung des Netzwerkes „Frühe Hilfen“ und der Familienhebammen sowie vergleichbarer Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich.
  • Einschlägig Vorbestrafte werden von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausgeschlossen. Hauptamtlich Beschäftigte müssen hierfür ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, bei ehrenamtlich Tätigen ist dies von der Tätigkeit abhängig.
  • Ziehen Familien um, soll sichergestellt sein, dass das neue zuständige Jugendamt alle für den Kinderschutz notwendigen Informationen vom vorher zuständigen Jugendamt erhält.
  • Schaffung einer Befugnissnorm, die sowohl die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient schützt als auch ermöglicht, dem Jugendamt wichtige Informationen zu übermitteln.
  • Der Hausbesuch soll nur dann Pflicht sein, wenn er notwendig ist und er nicht den Schutz des Kindes gefährdet. (Dieser Punkt wurde besonders im Hinblick auf sexuellen Missbrauch in der Familie entwickelt.)
  • Die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von verbindlichen Standards, um die Rechte von Kindern und Jugendlichen zu sichern und sie vor Gewalt zu schützen.
  • Außerdem schreibt das Gesetz eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung und -sicherung vor.
Ein Überblick über das Bundeskinderschutzgesetz kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als PDF-Dokument heruntergeladen werden.